Hinweisgeberschutzgesetz

Aktuell sehen wir in Umfragen, dass weniger als die Hälfte der verpflichteten Unternehmen eine derartige Meldestelle eingerichtet haben. Die Umsetzung ist aus unserer Sicht keineswegs trivial. Es reicht nicht aus, Kontaktmöglichkeiten für potentielle Hinweisgeber zu implementieren. Unternehmen müssen geeignetes, fachlich ausgebildetes Personal zur Bearbeitung eingehender Hinweise vorhalten und Fristen zur Bearbeitung einhalten.

Kosten

Die mit der Umsetzung der gesetzlichen Verpflichtungen einhergehenden Kosten sind auch dann ein Faktor, wenn das Unternehmen nicht mit einer größeren Anzahl an Meldungen rechnen muss.

Das Hinweisgeberschutzgesetz trat am 02.07.2023 in Kraft und verpflichtet Unternehmen ab einer Größe von 50 und mehr Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern eine interne Meldestelle einzurichten. Die interne Meldestelle soll Hinweise auf Verstöße, die strafrechtlich oder als Ordnungswidrigkeit geahndet werden können, entgegennehmen und bearbeiten.

Schonfrist für Unternehmen mit 50 bis 249 Mitarbeitenden

Unternehmen, mit weniger als 250 Mitarbeitenden, haben eine Schonfrist bis zum 17.12.2023.
Die Nichteinrichtung einer derartigen Meldestelle kann mit einem Bußgeld von bis zu 20.000,00 € geahndet werden.
Größere Unternehmen mussten bereits tätig werden.

Eine kostengünstige Alternative

zum Eigenbetrieb der gesetzlich vorgeschriebenen internen Meldestelle, ist die Auslagerung an einen spezialisierten Dienstleister. Wir bieten diese Dienstleistung für nur 49,00 € monatlich an. Details zum Angebot finden Sie auf dieser Seite.